Wohnung besser heizen

BGB · Vereinbarungen über Betriebskosten

§ 556 BGB einfach erklärt: Was bei Nebenkosten gilt

Erklärung geprüft am . Amtlicher Wortlaut von gesetze-im-internet.de, abgerufen am .

Kurz gesagtNach § 556 BGB zahlst du Betriebskosten, wenn ihr das vereinbart habt, meist im Mietvertrag. Über Vorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen, und die Abrechnung muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums bei dir sein. Sonst kann er in der Regel nichts nachfordern. Du hast ab Zugang 12 Monate für Einwände und darfst die Belege einsehen.

Absatz für Absatz erklärt

Absatz 1

Ihr könnt vereinbaren, dass du als Mieter die Betriebskosten trägst. Meist steht das im Mietvertrag. Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer (oder Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Gebäude, Nebengebäuden, Anlagen, Einrichtungen und Grundstück laufend entstehen, zum Beispiel für Heizung, Wasser oder Müllabfuhr. Welche Kosten genau dazugehören, listet die Betriebskostenverordnung von 2003 auf, die weiter gilt. Die Bundesregierung darf neue Vorschriften zu dieser Aufstellung per Verordnung erlassen, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss.

Amtlicher Wortlaut

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

Absatz 2

Ihr könnt vereinbaren, dass du die Betriebskosten als feste Pauschale zahlst oder als monatliche Vorauszahlung, über die später abgerechnet wird. Das gilt nur, soweit andere Vorschriften nichts anderes bestimmen. Für Heizung und Warmwasser verlangt zum Beispiel die Heizkostenverordnung eine Verteilung auf Grundlage der Verbrauchserfassung. Vorauszahlungen dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

Amtlicher Wortlaut

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

Absatz 3

Über deine Vorauszahlungen muss der Vermieter einmal im Jahr abrechnen. Dabei muss er den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten, also auf ein vernünftiges Verhältnis von Kosten und Nutzen achten. Die Abrechnung muss dir spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden, also bei dir angekommen sein. Kommt sie später, kann er keine Nachzahlung mehr verlangen, außer er kann für die Verspätung nichts. Teilabrechnungen muss er nicht machen. Deine Einwände musst du dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Danach sind sie ausgeschlossen, außer du kannst für die Verspätung nichts.

Amtlicher Wortlaut

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Absatz 3a

Sonderregel für Glasfaser: Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz musst du nur tragen, wenn die Maßnahme wirtschaftlich umgesetzt wurde. Ist es eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Abs. 2 Satz 4 TKG, trägst du die Kosten nur, wenn der Vermieter vor der Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

Amtlicher Wortlaut

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

Absatz 4

Du darfst verlangen, die Belege hinter der Abrechnung einzusehen, zum Beispiel Rechnungen. Der Vermieter darf dir die Belege auch elektronisch zur Verfügung stellen.

Amtlicher Wortlaut

(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Der Vermieter ist berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen.

Absatz 5

Klauseln im Mietvertrag, die von Absatz 1, von der Angemessenheit der Vorauszahlungen (Absatz 2 Satz 2), von den Regeln zu Abrechnung und Fristen (Absatz 3) oder von der Glasfaserregel (Absatz 3a) zu deinem Nachteil abweichen, sind unwirksam. Eine längere Abrechnungsfrist für den Vermieter kann der Vertrag also nicht festlegen.

Amtlicher Wortlaut

(5) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Quelle des Wortlauts: § 556 BGB auf gesetze-im-internet.de

Was § 556 BGB für deine Heizkosten bedeutet

Heizung und Warmwasser machen im Schnitt rund die Hälfte der Nebenkosten aus. Der Deutsche Mieterbund nennt in seinem Betriebskostenspiegel für das Abrechnungsjahr 2024 durchschnittlich 1,32 Euro pro Quadratmeter und Monat für Heizung und Warmwasser, bei insgesamt 2,67 Euro Betriebskosten. § 556 BGB ist die Grundregel dafür, wann und wie du diese Kosten zahlst.

Drei Punkte aus dem Paragrafen solltest du kennen:

  • Umlage braucht eine Vereinbarung. Absatz 1 erlaubt, zu vereinbaren, dass du Betriebskosten trägst. In der Praxis steht das im Mietvertrag. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2026 kann eine solche Einigung aber auch später und stillschweigend zustande kommen (mehr dazu unten). Welche Kostenarten überhaupt in Frage kommen, regelt die Betriebskostenverordnung.
  • Zwei Fristen von je 12 Monaten. Eine für den Vermieter, eine für dich.
  • Belegeinsicht. Du musst der Abrechnung nicht blind glauben.

Wie genau die Heizkosten zwischen den Wohnungen verteilt werden, regelt nicht § 556, sondern der § 556a BGB und für Heizung und Warmwasser vor allem die Heizkostenverordnung.

Die Fristen mit Beispiel

Wer Frist Beispiel
Vermieter Abrechnung muss bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums bei dir sein Zeitraum 1.1. bis 31.12.2025, Abrechnung bis 31.12.2026
Du Einwände bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung Abrechnung kommt am 10.6.2026, Einwände spätestens am 10.6.2027

So kommt das Datum in deiner Zeile zustande: Nach den allgemeinen Regeln zur Fristberechnung (§ 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB) zählt der Tag des Zugangs nicht mit, und die Frist endet mit Ablauf des Tages im letzten Monat, der dieselbe Zahl trägt. Mit dem 10.6.2027 rechnest du auf der sicheren Seite. Unser Tipp: Plane so, dass dein Schreiben deutlich vorher beim Vermieter ankommt.

Beim Vermieter zählt der Zugang bei dir. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass rechtzeitiges Absenden nicht reicht und dass Verzögerungen oder Verluste bei der Post grundsätzlich zulasten des Vermieters gehen (Urteil vom 21. Januar 2009, VIII ZR 107/08). Nur bei besonderen Umständen, die er nicht zu vertreten hat, darf er auch nach der Frist nachfordern.

Bei dir gilt: Die 12 Monate sind eine Obergrenze, kein Rat zum Abwarten. Die Zahlungsfrist aus dem Anschreiben ist viel kürzer: Laut Verbraucherzentrale verlangen Vermieter die Zahlung meist schon innerhalb eines Monats. Sie empfiehlt, so schnell wie möglich zu widersprechen, und zwar nachweisbar, etwa per Einwurfeinschreiben, und bei einer Zahlung trotz Widerspruch „Unter Vorbehalt der Rückforderung“ in den Verwendungszweck zu schreiben. Notiere dir deshalb das Datum, an dem die Abrechnung im Briefkasten lag.

So prüfst du eine Abrechnung Schritt für Schritt

  1. Datum prüfen. Kam die Abrechnung zu spät, schreib dem Vermieter, dass du eine Nachforderung wegen § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ablehnst.
  2. Vertrag prüfen. Ist jede abgerechnete Kostenart im Mietvertrag vereinbart, einzeln oder per Verweis auf die Betriebskostenverordnung?
  3. Rechenweg prüfen. Stehen Abrechnungszeitraum, Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, dein Anteil und der Abzug deiner Vorauszahlungen nachvollziehbar drin? Der Zeitraum sollte laut Verbraucherzentrale in der Regel ein Jahr betragen. Reparaturkosten darf der Vermieter dir nach der Verbraucherzentrale nicht berechnen.
  4. Belege verlangen. Nach Absatz 4 hast du das Recht dazu. Laut Verbraucherzentrale darf dich der Vermieter nicht mit Datenschutz abwimmeln.
  5. Schriftlich und konkret widersprechen. Nenne Posten und Grund.

Für die Heizkosten gibt es eigene Prüfpunkte wie den Anteil nach Verbrauch und die CO2-Kosten. Die stehen in der Anleitung Heizkostenabrechnung prüfen und im Artikel zur CO2-Kostenaufteilung.

Wirtschaftlichkeit: ein Gebot mit hoher Hürde

Absatz 3 verlangt, dass bei der Abrechnung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet wird. Nach dem Bundesgerichtshof heißt das, der Vermieter soll auf ein angemessenes Verhältnis von Kosten und Nutzen achten. Die Hürde für dich ist aber hoch: Wer einen Verstoß geltend macht, muss ihn darlegen und beweisen. Der bloße Hinweis, dass die eigenen Kosten über dem Betriebskostenspiegel für Deutschland liegen, reichte dort nicht (Urteil vom 6. Juli 2011, VIII ZR 340/10). Ob deine Heizkosten auffällig sind, kannst du mit dem Heizspiegel einordnen, siehe Heizkosten pro qm. Ein Beweis für einen Verstoß ist das allein nicht.

Neu 2026: Wärmelieferung ohne Vereinbarung

Wie wichtig die Vereinbarung nach Absatz 1 ist, zeigen zwei Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2026 (VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25). In Berliner Mietshäusern hatten die Mieter früher mit selbst betriebenen elektrischen Einzelheizungen geheizt. Die Mietverträge regelten keine Heizkosten. 2015 stellte der Vermieter auf Wärmelieferung durch einen gewerblichen Wärmelieferanten um und forderte Vorauszahlungen, die die Mieter auch zahlten.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sonderregel des § 556c BGB für die Umstellung auf Wärmelieferung hier weder direkt noch entsprechend gilt, weil sie eine schon bestehende Pflicht des Mieters zum Tragen der Heizkosten voraussetzt. Zugleich kam er zu dem Ergebnis, dass sich die Parteien nach der Umstellung zumindest stillschweigend darauf geeinigt haben, dass die Mieter einen Anteil an den Kosten der Wärmeversorgung durch die Lieferantin zahlen. Ob diese Einigung auch die vollständigen Kosten der Wärmelieferung umfasst, muss das Berufungsgericht noch klären. Für dich heißt das: Eine Vereinbarung über Nebenkosten muss nicht unbedingt ausdrücklich im Vertrag stehen, sie kann sich auch aus dem späteren Verhalten ergeben. Ob das in einem anderen Fall so ist, hängt vom Einzelfall ab.

Dieser Text erklärt den Paragrafen allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einer strittigen Abrechnung hilft der örtliche Mieterverein oder die Verbraucherzentrale.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung für 2025 kommen?

Läuft der Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025, muss die Abrechnung spätestens am 31. Dezember 2026 bei dir sein. Entscheidend ist der Zugang, nicht das Absendedatum. Kommt sie später, ist eine Nachforderung in der Regel ausgeschlossen.

Reicht es, wenn der Vermieter die Abrechnung am 31. Dezember abschickt?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Abrechnung dem Mieter innerhalb der Frist zugehen muss. Geht ein Brief auf dem Postweg verloren oder kommt verspätet an, trägt grundsätzlich der Vermieter dieses Risiko (Urteil vom 21. Januar 2009, VIII ZR 107/08).

Muss ich die Nachzahlung zahlen, obwohl ich Einwände habe?

Die Einwendungsfrist verlängert nicht die Zahlungsfrist aus dem Anschreiben. Die Verbraucherzentrale rät, so schnell wie möglich zu widersprechen und, wenn du trotzdem zahlst, im Verwendungszweck „Unter Vorbehalt der Rückforderung“ anzugeben. Solange der Vermieter dir keine Belegeinsicht gewährt, darfst du nach der Verbraucherzentrale Nach- und Vorauszahlungen zurückhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht musst du ihm gegenüber aber ausdrücklich erklären. Nicht gezahlte Nachzahlungen können laut Verbraucherzentrale zur Kündigung führen, lass dich im Zweifel vorher beraten.

Darf der Vermieter mir die Belege einfach als PDF schicken?

Ja, nach § 556 Abs. 4 BGB darf er die Belege elektronisch bereitstellen. Umgekehrt hast du laut Verbraucherzentrale grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass er sie dir per Post oder E-Mail schickt. Eine Ausnahme nennt sie für öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum: Dort kannst du Kopien gegen Erstattung der Kopierkosten verlangen.

Sind meine Nebenkosten zu hoch, wenn sie über dem Betriebskostenspiegel liegen?

Nicht automatisch. Nach dem Bundesgerichtshof haben überregional ermittelte Durchschnittswerte wie der Betriebskostenspiegel im Einzelfall keine Aussagekraft, weil die Kostenstruktur je nach Region und Kommune unterschiedlich ist. Wer einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit geltend macht, muss ihn darlegen und beweisen (Urteil vom 6. Juli 2011, VIII ZR 340/10).

Quellen

  1. § 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten (amtlicher Wortlaut)
  2. § 2 BetrKV: Aufstellung der Betriebskosten
  3. Bundesgerichtshof: Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten (VIII ZR 107/08)
  4. Bundesgerichtshof: Wirtschaftlichkeitsgebot bei Müllgebühren (VIII ZR 340/10)
  5. Bundesgerichtshof: Umlage von Wärmelieferungskosten nach Umstellung von Einzelöfen (VIII ZR 46/25, VIII ZR 47/25)
  6. Deutscher Mieterbund: Aktueller Betriebskostenspiegel für Deutschland
  7. Verbraucherzentrale: Hilfe bei hoher Betriebs- und Heizkostenabrechnung
  8. Verbraucherzentrale: Heizkostenabrechnungen prüfen

Diese Seite erklärt das Gesetz allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Streit helfen der örtliche Mieterverein oder die Verbraucherzentrale.

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