BetrKV · Betriebskostenverordnung
Betriebskostenverordnung einfach erklärt: § 1 und § 2 BetrKV
Erklärung geprüft am . Amtlicher Wortlaut von gesetze-im-internet.de, abgerufen am .
§ 1 Betriebskosten
Absatz 1
Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer (oder Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Gebäude, Nebengebäuden, Anlagen, Einrichtungen und Grundstück laufend entstehen. Einmalige Ausgaben passen deshalb in der Regel nicht hinein. Erbringt der Eigentümer Sach- oder Arbeitsleistungen selbst, etwa die Gartenpflege, darf er dafür den Betrag ansetzen, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, etwa einer Firma, angesetzt werden könnte, aber ohne deren Umsatzsteuer.
Amtlicher Wortlaut
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
Absatz 2
Zwei Arten von Kosten gehören nicht zu den Betriebskosten. Erstens Verwaltungskosten: die für die Verwaltung des Gebäudes nötigen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Aufsicht, der Wert der Verwaltungsarbeit, die der Vermieter selbst leistet, gesetzliche oder freiwillige Prüfungen des Jahresabschlusses und die Geschäftsführung. Zweitens Instandhaltung und Instandsetzung: Kosten, um bauliche oder sonstige Mängel durch Abnutzung, Alterung und Witterung ordnungsgemäß zu beseitigen. Reparaturen, etwa an Heizung oder Therme, sind deshalb keine Betriebskosten und gehören nicht in die Nebenkostenabrechnung.
Amtlicher Wortlaut
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht: 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten), 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
Quelle des Wortlauts: § 1 BetrKV auf gesetze-im-internet.de
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Wortlaut
§ 2 ist die Liste der Betriebskosten, 17 Nummern in einem Absatz. Grundstück und Haus: laufende öffentliche Lasten wie die Grundsteuer (Nr. 1), Straßenreinigung und Müllbeseitigung (Nr. 8), Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung (Nr. 9), Gartenpflege (Nr. 10), Außenbeleuchtung und Beleuchtung gemeinsam genutzter Gebäudeteile (Nr. 11), Sach- und Haftpflichtversicherung (Nr. 13) und Hauswart (Nr. 14). Wasser: Wasserversorgung (Nr. 2) und Entwässerung (Nr. 3). Heizung und Warmwasser: Betrieb der zentralen Heizungsanlage, der zentralen Brennstoffversorgung, gewerbliche Wärmelieferung sowie Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten (Nr. 4 a bis d), Warmwasser (Nr. 5 a bis c), verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen (Nr. 6 a bis c) und Schornsteinreinigung (Nr. 12). Technik: Aufzug (Nr. 7), Gemeinschaftsantenne, Breitband-Verteilanlage und Glasfaser-Verteilanlage (Nr. 15 a bis c) und Einrichtungen für die Wäschepflege (Nr. 16). Nr. 17 erfasst sonstige Betriebskosten im Sinne von § 1, die in Nr. 1 bis 16 nicht genannt sind. Bei Nr. 15 a und b waren bestimmte Posten nur bis zum 30. Juni 2024 umlegbar: das Nutzungsentgelt für eine fremde Antennenanlage, die Urheberrechtsgebühren für die Kabelweitersendung und die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse. Seitdem nennt der Text bei a nur noch Betriebsstrom und regelmäßige Prüfung samt Einstellung, bei b nur noch den Betriebsstrom. Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, sind Nr. 15 a und b gar nicht anzuwenden. Nr. 15 c erfasst Betriebsstrom und Bereitstellungsentgelt einer vollständig mit Glasfaser angebundenen Verteilanlage, aber nur, wenn du deinen Anbieter frei wählen kannst.
Amtlicher Wortlaut
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; 2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe; 3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; 4. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung oder b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums oder c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a oder d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; 5. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft; 6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs; 10. die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen; 11. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen; 12. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind; 13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; 14. die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden; 15. die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft, bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,oder b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,oder c) des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes; 16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden.
Quelle des Wortlauts: § 2 BetrKV auf gesetze-im-internet.de
Wozu es die Betriebskostenverordnung gibt
§ 556 BGB erlaubt, dass Mieter die Betriebskosten tragen, und verweist für die Frage, was dazugehört, auf die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003. Sie besteht aus nur zwei Paragrafen. § 1 sagt, was Betriebskosten grundsätzlich sind und was nicht. § 2 ist die Liste.
Für dich heißt das: Taucht in deiner Nebenkostenabrechnung ein Posten auf, der weder in die Liste passt noch zur Definition in § 1, gehört er nicht hinein. Und selbst ein Posten aus der Liste darf nur abgerechnet werden, wenn ihr die Umlage dieser Kostenart vereinbart habt, in der Regel im Mietvertrag.
Die 17 Kostenarten nach Themen
| Thema | Nummern in § 2 BetrKV | Beispiele aus dem Text |
|---|---|---|
| Heizung und Warmwasser | 4, 5, 6, 12 | Brennstoff, Betriebsstrom, Prüfung und Wartung, Verbrauchserfassung, Wärmelieferung, Schornsteinreinigung |
| Wasser und Abwasser | 2, 3 | Wasserverbrauch, Grundgebühren, Wasserzähler, Entwässerungsgebühren |
| Grundstück und Gebäude | 1, 8, 9, 10, 11, 13, 14 | Grundsteuer, Müllabfuhr, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Außenbeleuchtung, Gebäudeversicherung, Hauswart |
| Technik im Haus | 7, 15, 16 | Aufzug, Antenne, Breitband- und Glasfaser-Verteilanlage, Einrichtungen für die Wäschepflege |
| Auffangposten | 17 | sonstige Betriebskosten im Sinne von § 1 |
Nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds lagen die Betriebskosten im Abrechnungsjahr 2024 im Schnitt bei 2,67 Euro pro Quadratmeter und Monat. Heizung und Warmwasser machten davon 1,32 Euro aus, also rund die Hälfte. Bei der Grundsteuer (Nr. 1) fordert der Mieterbund, sie aus dem Katalog der umlegbaren Kosten zu streichen. Stand heute steht sie drin.
Heizung und Warmwasser im Detail
Diese Nummern betreffen deine Wärme direkt:
- Nr. 4 a, zentrale Heizungsanlage einschließlich Abgasanlage: Strom für die Wärmeerzeugung, verbrauchte Brennstoffe und ihre Lieferung, Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, regelmäßige Prüfung von Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit samt Einstellung durch eine Fachkraft, Reinigung von Anlage und Betriebsraum, Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, Miete oder andere Gebrauchsüberlassung der Geräte zur Verbrauchserfassung sowie deren Verwendung einschließlich Eichung, Berechnung und Aufteilung.
- Nr. 4 b, zentrale Brennstoffversorgung: Brennstoffe, Lieferung, Betriebsstrom, Überwachung und Reinigung.
- Nr. 4 c, eigenständig gewerbliche Wärmelieferung: das Entgelt für die Wärmelieferung, etwa bei Fernwärme, plus die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nr. 4 a. Mehr dazu unter Fernwärme-Kosten.
- Nr. 4 d, Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten: nur Reinigung und Wartung, also Wasserablagerungen und Verbrennungsrückstände beseitigen, regelmäßige Prüfung samt Einstellung durch eine Fachkraft und Messungen. Brennstoff nennt Nr. 4 d nicht. Hast du einen eigenen Gasvertrag, zahlst du das Gas direkt an deinen Versorger, siehe Gasetagenheizung.
- Nr. 5, Warmwasser: Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (a), eigenständig gewerbliche Lieferung von Warmwasser (b) oder Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten (c).
- Nr. 6, verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen: bei zentraler Heizungsanlage (a), bei Wärmelieferung (b) oder bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasseranlagen (c), jeweils abgerechnet entsprechend Nr. 4 und Nr. 2.
- Nr. 12, Schornsteinreinigung: die Kehrgebühren, soweit sie nicht schon unter Nr. 4 a abgerechnet sind. Doppelt abrechnen darf der Vermieter sie nicht.
Wie die Heizkosten dann auf die Wohnungen verteilt werden, regelt nicht die Betriebskostenverordnung, sondern die Heizkostenverordnung: Bei einer Zentralheizung werden grundsätzlich mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten nach dem erfassten Verbrauch verteilt (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV), soweit keine Ausnahme greift.
Was nie hineingehört
§ 1 Abs. 2 BetrKV zieht eine klare Grenze. Verwaltungskosten, etwa für die Hausverwaltung, und Reparaturen sind keine Betriebskosten. Fällt die Heizung aus und muss ein verschlissenes Teil getauscht werden, ist das in der Regel Instandsetzung. Die regelmäßige Prüfung und Einstellung durch eine Fachkraft (Nr. 4 a) und die Wartung von Etagenheizungen (Nr. 4 d) stehen dagegen in der Liste. Auch die Verbraucherzentrale stellt klar, dass Reparaturkosten der Vermieter trägt.
So prüfst du deine Abrechnung gegen die Liste:
- Jeden Posten einer Nummer aus § 2 zuordnen.
- Prüfen, ob der Mietvertrag diese Kostenart vorsieht.
- Rechnungen im Rahmen der Belegeinsicht auf Reparaturen oder Verwaltungsanteile durchsehen.
- Einwände spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung erheben (§ 556 Abs. 3 BGB), besser deutlich früher.
Die Schritte für die Heizkosten beschreibt die Anleitung Heizkostenabrechnung prüfen.
Dieser Text erklärt die Verordnung allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ist ein Posten strittig, hilft der örtliche Mieterverein oder die Verbraucherzentrale.
Häufige Fragen
Welche Nebenkosten darf der Vermieter nicht umlegen?
Nach § 1 Abs. 2 BetrKV weder Verwaltungskosten noch Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung, also Reparaturen von Schäden durch Abnutzung, Alterung oder Witterung. Auch die Verbraucherzentrale betont, dass Reparaturkosten bei der Heizung der Vermieter trägt. Umlegen darf er nur Kosten, die unter eine Nummer des § 2 BetrKV fallen. Der Auffangposten Nr. 17 erfasst dabei nur Kosten, die der Definition in § 1 entsprechen.
Muss ich alle 17 Kostenarten zahlen?
Nein. Die Liste zeigt nur, was umgelegt werden darf. Nach § 556 Abs. 1 BGB trägst du Betriebskosten, wenn ihr das vereinbart habt, meist im Mietvertrag. Und natürlich nur für Kosten, die in deinem Haus tatsächlich anfallen. Gibt es keinen Aufzug, gibt es keine Aufzugskosten.
Darf der Vermieter Kabelfernsehen noch über die Nebenkosten abrechnen?
Die Kabelgebühren nicht mehr. § 2 Nr. 15 BetrKV erlaubte das Nutzungsentgelt für eine fremde Antennenanlage, die Urheberrechtsgebühren für die Kabelweitersendung und die monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse nur bis zum 30. Juni 2024. Laut Deutschem Mieterbund dürfen diese Gebühren seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr auf Mieter umgelegt werden. Weiter in der Liste stehen bei Anlagen, die vor dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, der Betriebsstrom und bei der Gemeinschaftsantenne die regelmäßige Prüfung samt Einstellung.
Was sind sonstige Betriebskosten nach Nr. 17?
Nr. 17 erfasst laufende Kosten, die unter die Definition in § 1 BetrKV fallen, aber in den Nummern 1 bis 16 nicht genannt sind. Schau in deinen Mietvertrag, ob und welche sonstigen Betriebskosten dort genannt sind. Ob eine bestimmte Position darunter fällt, ist im Streit eine Frage für die Beratung.
Zählt die Wartung meiner Gastherme zu den Betriebskosten?
Ja, § 2 Nr. 4 Buchstabe d BetrKV nennt die Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten. Dazu gehören das Beseitigen von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen, die regelmäßige Prüfung von Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit samt Einstellung durch eine Fachkraft und Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Zahlen musst du sie nur, wenn die Umlage vereinbart ist. Reparaturen gehören nicht dazu.
Quellen
- § 1 BetrKV: Betriebskosten (amtlicher Wortlaut)
- § 2 BetrKV: Aufstellung der Betriebskosten (amtlicher Wortlaut)
- § 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten
- § 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
- Deutscher Mieterbund: Aktueller Betriebskostenspiegel für Deutschland
- Verbraucherzentrale: Heizkostenabrechnungen prüfen
Diese Seite erklärt das Gesetz allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Streit helfen der örtliche Mieterverein oder die Verbraucherzentrale.
Passt dazu
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