BGB · Mängelanzeige durch den Mieter
§ 536c BGB einfach erklärt: Mängel richtig melden
Erklärung geprüft am . Amtlicher Wortlaut von gesetze-im-internet.de, abgerufen am .
Absatz für Absatz erklärt
Absatz 1
Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, musst du ihn dem Vermieter unverzüglich melden. Dasselbe gilt, wenn eine Maßnahme nötig wird, um die Wohnung vor einer nicht vorhergesehenen Gefahr zu schützen. Melden musst du auch, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Wohnung anmaßt.
Amtlicher Wortlaut
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
Absatz 2
Meldest du nicht, musst du dem Vermieter den Schaden ersetzen, der dadurch entsteht. Außerdem verlierst du Rechte, soweit der Vermieter wegen der fehlenden Meldung keine Abhilfe schaffen konnte: Du kannst dann nicht mindern (§ 536), keinen Schadensersatz nach § 536a Abs. 1 verlangen und nicht nach § 543 Abs. 3 Satz 1 kündigen, ohne ihm vorher eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt zu haben.
Amtlicher Wortlaut
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, 1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen, 2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder 3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
Quelle des Wortlauts: § 536c BGB auf gesetze-im-internet.de
Was § 536c BGB beim Heizen bedeutet
Die Mängelanzeige wirkt unscheinbar, trotzdem können Ansprüche an ihr scheitern. Die Logik ist einfach: Der Vermieter muss die Wohnung nach § 535 BGB in Ordnung halten. Das kann er nur, wenn er von einem Problem erfährt. § 536c BGB verpflichtet dich deshalb, ihm Bescheid zu geben.
Für die Heizung heißt das: Wird die Wohnung in der Heizperiode nicht warm genug, ist das nach dem Deutschen Mieterbund ein Mangel. Als Maßstab nennt er mindestens 20 bis 22 Grad zwischen 6 und 24 Uhr, nachts etwa 18 Grad. Diese Werte stehen nicht im Gesetz, sie sind die Einschätzung des Mieterbunds. Er rät, den Vermieter bei einem Heizungsausfall schnellstmöglich zu informieren, damit du deine Rechte nicht gefährdest.
Vorher prüfen: Liegt es an dir?
Bleibt nur ein Heizkörper kalt, kann es an Luft oder einem festsitzenden Ventilstift liegen. Das lässt sich manchmal selbst lösen. Wie du das eingrenzt, steht unter Heizkörper wird nicht warm. Bleiben mehrere Heizkörper kalt oder hilft Entlüften nicht, ist es ein Fall für die Meldung. Im Zweifel meldest du lieber sofort, statt lange selbst zu suchen.
So sieht eine gute Mängelanzeige aus
Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Damit du die Meldung später belegen kannst, schreibst du am besten eine E-Mail oder einen Brief. Das ist ein Praxistipp, keine gesetzliche Pflicht. Hinein gehören:
- Seit wann die Heizung nicht richtig warm wird
- Welche Räume und Heizkörper betroffen sind
- Gemessene Temperaturen mit Datum und Uhrzeit
- Was du schon versucht hast, etwa Entlüften
- Eine klare Aufforderung, den Mangel zu beseitigen, mit einer Frist
Die Aufforderung ist mehr als Höflichkeit. Willst du später selbst einen Handwerker beauftragen und die Kosten nach § 536a BGB Abs. 2 Nr. 1 ersetzt haben, muss der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug sein. Dafür ist nach § 286 BGB in der Regel eine Mahnung nötig. Der Bundesgerichtshof hat einer Mieterin die Kosten für eine selbst beauftragte Heizungsreparatur versagt, weil sie den Vermieter vorher nicht durch eine Mahnung in Verzug gesetzt hatte (Urteil vom 16. Januar 2008, VIII ZR 222/06). Ein fertiger Beispieltext steht im Artikel zur Mindesttemperatur in der Wohnung.
Was du ohne Meldung verlierst
Absatz 2 hat zwei Teile. Erstens haftest du für den Schaden, der durch dein Schweigen entsteht. Zweitens verlierst du drei Rechte, soweit der Vermieter wegen der fehlenden Meldung keine Abhilfe schaffen konnte:
| Recht | Wo es steht | Folge ohne Meldung |
|---|---|---|
| Mietminderung | § 536 BGB | keine Minderung, soweit er nicht helfen konnte |
| Schadensersatz | § 536a Abs. 1 BGB | kein Ersatz, soweit er nicht helfen konnte |
| Fristlose Kündigung | § 543 BGB | nur nach vorheriger Frist zur Abhilfe |
Das Wort „soweit“ ist wichtig: Der Verlust reicht nach dem Wortlaut nur so weit, wie die fehlende Meldung den Vermieter tatsächlich an der Abhilfe gehindert hat. Nach der Meldung sieht es anders aus. Wie viel Minderung dann in Frage kommt, ist eine Einzelfallentscheidung. Beispiele des Mieterbunds stehen im Ratgeber zur Mietminderung wegen kalter Heizung.
Dieser Text erklärt den Paragrafen allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit um einen Mangel hilft der örtliche Mieterverein oder die Verbraucherzentrale.
Häufige Fragen
Was heißt unverzüglich bei der Mängelanzeige?
Das BGB erklärt das Wort in § 121, dort für die Anfechtung, als ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Zahl von Tagen nennt § 536c nicht. Bei einem Heizungsausfall rät der Deutsche Mieterbund, den Vermieter schnellstmöglich zu informieren. Unser Tipp: Melde den Mangel am selben Tag, an dem du ihn bemerkst.
Muss die Mängelanzeige schriftlich sein?
Der Wortlaut von § 536c BGB nennt keine Form. Ein Anruf kann daher grundsätzlich als Meldung genügen, lässt sich später aber schlecht beweisen. Unser Tipp: Schick zusätzlich eine E-Mail oder einen Brief und heb eine Kopie auf.
Muss ich melden, wenn die Nachbarn den Heizungsausfall schon gemeldet haben?
Darauf gibt § 536c BGB keine ausdrückliche Antwort. Du weißt nicht sicher, ob und wann die Meldung der Nachbarn angekommen ist. Unser Tipp: Eine eigene kurze Nachricht an den Vermieter kostet wenig Zeit und schützt deine Rechte.
Kann ich rückwirkend mindern, wenn ich zu spät gemeldet habe?
Soweit der Vermieter wegen deiner fehlenden Meldung keine Abhilfe schaffen konnte, schließt § 536c Abs. 2 BGB die Minderung aus. Sobald er Bescheid weiß, beruht ein weiteres Ausbleiben der Abhilfe nicht mehr auf deinem Schweigen. Deshalb: sofort melden, nicht erst am Monatsende.
Wem melde ich den Mangel, dem Vermieter oder der Hausverwaltung?
Das Gesetz nennt den Vermieter. Hat er eine Hausverwaltung eingesetzt, schau in den Mietvertrag oder die Unterlagen, ob dort ein Ansprechpartner genannt ist. Unser Tipp: Im Zweifel schreibst du an beide.
Quellen
- § 536c BGB (amtlicher Wortlaut)
- § 121 BGB: Anfechtungsfrist (Definition von unverzüglich)
- § 286 BGB: Verzug des Schuldners
- § 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- Deutscher Mieterbund: Heizperiode gestartet
- Deutscher Mieterbund: Strom- und Heizungsausfall durch Sabotage
- Bundesgerichtshof: Pressemitteilung zu VIII ZR 222/06 (Selbstbeseitigung eines Mangels)
Diese Seite erklärt das Gesetz allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Streit helfen der örtliche Mieterverein oder die Verbraucherzentrale.
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- § 543 BGB einfach erklärt: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund§ 543 BGB in einfachen Worten: Wann du bei unbenutzbarer Wohnung fristlos kündigen kannst und ab welchem Mietrückstand der Vermieter fristlos kündigen darf.
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